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Art. 3b BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 3b BayMinG – Vergütung aus Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

(1) Mit dem Amtsverhältnis zusammenhängende Vergütungen für

  1. 1.

    Nebentätigkeiten als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem ähnlichen Organ einer Gesellschaft im Sinn des Art. 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie für Tätigkeiten in Beiräten oder ähnlichen Gremien privater Erwerbsgesellschaften,

  2. 2.

    entsprechende Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen,

  3. 3.

    Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und

  4. 4.

    schriftstellerische Tätigkeiten,

die von Mitgliedern der Staatsregierung ausgeübt werden, stehen dem Freistaat Bayern zu und sind an die Bayerische Landesstiftung und an die Bayerische Forschungsstiftung zu gleichen Teilen abzuführen. Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Staatsregierung in voller Höhe. Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Wird ein Mitglied der Staatsregierung aus einer während seiner Amtsdauer gemäß Art. 3a Abs. 1 Satz 2 ausgeübten Nebentätigkeit haftbar gemacht, so hat es gegen den Freistaat Bayern Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, es sei denn, dass es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend, solange eine bei Beendigung des Amtsverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. Dies gilt auch für Fälle einer wiederholten Bestellung, Verlängerung der Amtszeit oder Wiederwahl.