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§ 4 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 MinisterG – Rücktritt

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesregierung oder eine Ministerin oder ein Minister können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

(2) Der Rücktritt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, der Rücktritt einer Ministerin oder eines Ministers durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten. Eine Erklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.