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§ 3 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 MinisterG – Amtszeit der Ministerinnen und Minister

Das Amtsverhältnis der Ministerinnen und Minister beginnt mit der Aushändigung einer von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Berufung oder, falls der Eid nach Artikel 100 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorher geleistet worden ist, mit der Vereidigung. Es endet mit dem Tod der Ministerin oder des Ministers oder mit der Aushändigung einer von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über die Beendigung des Amts; die Aushändigung kann durch eine amtliche Veröffentlichung des Inhalts der Urkunde ersetzt werden. Eine Berufung und eine Entlassung in elektronischer Form sind ausgeschlossen.