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§ 13 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 MinisterG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 10 Abs. 2). § 12 Abs. 1 findet keine Anwendung. Der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung ist mindestens ein Ruhegehalt in Höhe von 33 v. H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge zu Grunde zu legen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt bezog oder einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.