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§ 10 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 MinisterG – Grundsatz

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den §§ 11 bis 15. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungs- und beihilferechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.