Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Abschnitt I – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung
§ 5 MinG – Geheimhaltungspflicht
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, ohne Genehmigung der Landesregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.