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§ 2 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 MinG – Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Landesregierung beginnt mit ihrer Vereidigung.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten nach ihrer Vereidigung eine vom Ministerpräsidenten vollzogene Urkunde über ihre Ernennung. Eine Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) In der Urkunde für die Minister soll der übertragene Geschäftsbereich angegeben sein.

(4) Die Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung. Im Falle der Weiterführung der Geschäfte ist der Zeitpunkt der Übernahme des Amtes durch den Nachfolger für die Beendigung des Amtsverhältnisses maßgebend.

(5) Der Ministerpräsident händigt den Mitgliedern der Landesregierung nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Entlassungsurkunde aus. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Entlassung wirksam; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aushändigung kann durch eine amtliche Veröffentlichung des Inhalts der Urkunde ersetzt werden.