Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 MinG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält nach Ablauf der Zeit, für die Amtsbezüge gewährt werden, Ruhegehalt, wenn es bei seinem Ausscheiden das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung insgesamt vier Jahre bekleidet hat. Bei einer Beendigung des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten aus den in Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes genannten Gründen oder mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten, außer dem Zusammentritt eines neuen Landtages, und einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Landesregierung von mehr als zwei Jahren gilt dies als Amtszeit von vier Jahren. Das Gleiche gilt im Falle der Selbstauflösung des Landtages nach Artikel 69 der Verfassung des Saarlandes. Das Ruhegehalt ruht nach Maßgabe des Absatzes 3.

(2) Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages. Das Ruhegehalt erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung sowie der dieser Amtszeit vorausgegangenen Zeiten als Mitglied der Regierung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder als Mitglied der Bundesregierung um 2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtszeit sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem

  1. 1.

    die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird oder

  2. 2.

    das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.

In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.

(5) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, Ruhegehalt in Höhe von mindestens 29 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages. Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.

(6) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.