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§ 12 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 MinG – Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 13 und § 14 werden nur die höheren Bezüge gezahlt.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt:

  1. 1.

    für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Ortszuschlag in voller Höhe,

  2. 2.

    für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge. Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Landesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder berufen, so wird nach der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn es noch für eine längere Zeit zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3, und zwar stets nach den Bezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.

(5) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen im Sinne des § 64 Abs. 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, das nicht Verwendungseinkommen nach § 64 Abs. 6 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes ist, so wird dieses insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld die Amtsbezüge übersteigt, die der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde liegen. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.