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§ 16 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

V. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 MinG – Übergangsregelung aus Anlass der Übernahme des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der zweiten auf den 1. März 2012 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 80 SHBeamtVG eingetreten sind, gilt § 11 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung. § 69e Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für das gemäß § 11 Abs. 5 nach zwei Jahren ermittelte Ruhegehalt und die in § 12 geregelte Unfallfürsorge.