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§ 6 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 6 MinG

(1) Die Mitglieder der Regierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder der Regierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Regierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.