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§ 5 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 5 MinG

(1) Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein Mitglied der Regierung darf der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören. Ausnahmen kann der Landtag zulassen.

(2) Die Mitglieder der Regierung dürfen während ihrer Amtsdauer gegen Entgelt weder als Schiedsrichter tätig sein, noch private Gutachten abgeben.

(3) Die Mitglieder der Regierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Regierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.