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§ 24 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 24 MinG

Verzichtet ein Mitglied der Regierung, das nicht zu dem in § 22 bezeichneten Personenkreis gehört, auf eine Versorgung, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu zehn vom Hundert des Amtsgehalts ermöglicht werden.