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§ 17 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 17 MinG

Hat ein Mitglied der Regierung dieser ununterbrochen zwei Jahre angehört und am Ende der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zustand, das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so erhält es, sofern es keine Versorgungsansprüche nach § 16 oder § 21 erworben hat, ein Viertel seiner früheren ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 16 Abs. 3 Satz 1 als Altersehrensold.