§ 12 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 12 MinG
(1) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Regierung erhalten die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung eine Reisekostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften.
(2) Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge wird den hauptamtlichen Mitgliedern der Regierung eine Umzugskostenvergütung entsprechend den für Landesbeamte der Besoldungsgruppe B 11 geltenden Vorschriften gewährt.