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§ 11 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 11 MinG

Bezieht ein Mitglied der Regierung für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und Familienzuschlag gewährt werden, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrages jener Bezüge.