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§ 10 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 10 MinG

(1) Die hauptamtlichen Mitglieder der Regierung erhalten Amtsbezüge vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.

(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:

  1. a)

    ein Amtsgehalt für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich zwanzig vom Hundert, für die Minister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11, für Staatssekretäre in Höhe von fünfundachtzig vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 11 der Landesbesoldungsordnung B,

  2. b)

    einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 40 bis 42 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,

  3. c)

    eine Aufwandsentschädigung

    • für den Ministerpräsidenten von monatlich 1.023 Euro,

    • für die Minister von monatlich 511 Euro,

    • für die Staatssekretäre von monatlich 256 Euro,

  4. d)

    eine Entschädigung in Höhe von monatlich 409 Euro bis zur Verlegung des eigenen Hausstandes zum Sitz der Regierung, wenn am Regierungssitz eine Unterkunft angemietet wurde und in der Regel keine tägliche Rückkehr an den Wohnort erfolgt. Wohnt ein hauptamtliches Mitglied der Regierung bereits im umzugskostenrechtlichen Einzugsgebiet, wird diese Entschädigung nicht gewährt. Muss bei in der Regel täglicher Rückkehr an den Wohnort auf Grund amtlicher Tätigkeit gelegentlich am Sitz der Regierung übernachtet werden, sind die dadurch entstandenen Mehraufwendungen in entsprechender Anwendung der Landestrennungsgeldverordnung erstattungsfähig.

In Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge stehen Beihilfen entsprechend den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften zu; dasselbe gilt für die Gewährung von Sachschadenersatz und anderer auf der Fürsorge für die Landesbeamten beruhender Leistungen.

(3) (weggefallen)

(4) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt; sind mehrere nach diesem Gesetz zu berechnende Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

(5) Erhält ein Mitglied der Regierung für einen Zeitraum, für den Amtsgehalt und Familienzuschlag gewährt werden, Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt § 10 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg entsprechend.