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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung
(Ministergesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 1991 (GBl. S. 533, 611)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (GBl. S. 373) (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (GBl. S. 373) findet § 16 Absatz 5 Satz 3 für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgenannten Gesetzes ehemalige Mitglieder der Regierung, welche die für eine Nachversicherung nach dem Ministergesetz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen, mit der Maßgabe Anwendung, dass der für eine Nachversicherung erforderliche Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zu stellen ist.