Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. Abschnitt – Amtsbezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 MinG – Laufende Bezüge

(1) Eine Landesministerin oder ein Landesminister hat Anspruch auf Amtsbezüge. Der Anspruch entsteht an dem Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt und endet mit Ablauf des Tages, an dem das Amtsverhältnis endet.

(2) Als Amtsbezüge werden gewährt

  1. a)

    für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten ein Amtsgehalt, bestehend aus einem Grundgehalt in Höhe von 104,8 % des einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Grundgehaltsatzes und dem Familienzuschlag,

  2. b)

    für die Landesministerinnen und Landesminister ein Amtsgehalt, bestehend aus einem Grundgehalt in Höhe von 104,8 % des einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe B 10 zustehenden Grundgehaltsatzes und dem Familienzuschlag.

Außerdem werden die jährlichen Sonderzahlungen sowie vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften gewährt.

(3) Besteht ein Anspruch auf Amtsbezüge nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Amtsbezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(4) Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.