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§ 22 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 22 MinG

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum hauptamtlichen Mitglied der Regierung gewählt oder berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. Bei Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis nicht als beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Regierung die Amtszeit als Beamter abläuft.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Regierung so tritt der frühere Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate ein anderes, seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertiges Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt als Beamter oder Richter nach Maßgabe der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten würde.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu hauptamtlichen Mitgliedern der Regierung gewählten oder berufenen Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(4) Wird ein Beamter oder Richter des Bundes oder eines anderen Landes zum hauptamtlichen Mitglied der Regierung gewählt oder berufen, so kann ihm und seinen Hinterbliebenen durch Beschluss der Regierung vom Land eine Versorgung bis zu der in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Höhe gewährt werden.