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§ 15 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MinG,BW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 15 MinG

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Regierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Regierung oder politischer Staatssekretär nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 1 wird nur Übergangsgeld, beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 2 nur Ruhegehalt gewährt.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt

  1. 1.

    für die ersten drei Monate die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 16 Abs. 3 Satz 1 in voller Höhe,

  2. 2.

    für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

(4) Auf das - gegebenenfalls nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende - Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit in voller Höhe angerechnet.