Art. 1 MindSchuÜbkG
Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Bundesrecht
Art. 1 MindSchuÜbkG
Dem in Straßburg am 11. Mai 1995 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Rahmenübereinkommen vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten einschließlich der Erklärung vom 11. Mai 1995 wird zugestimmt. Das Rahmenübereinkommen mit einer amtlichen deutschen Übersetzung und die Erklärung vom 11. Mai 1995 werden nachstehend veröffentlicht.