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§ 7 MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen

Titel: Mittelstandsförderungsgesetz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MFG,RP
Gliederungs-Nr.: 70-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 MFG – Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe

(1) Die öffentliche Auftragsvergabe in Rheinland-Pfalz ist so zu gestalten, dass strukturelle Wettbewerbsnachteile der mittelständischen Wirtschaft ausgeglichen werden.

(2) Zu diesem Zweck sind Aufträge der öffentlichen Hand grundsätzlich nach Teil- und Fachlosen aufzuteilen. Auf eine Aufteilung kann verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Die Auftragsvergabe an Generalunternehmen ist besonders zu begründen. Beauftragte Generalunternehmen sind zu verpflichten, in angemessenem Umfang Unteraufträge an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu vergeben, soweit die vertragsgemäße Ausführung dem nicht entgegensteht, und den unterbeauftragten Unternehmen keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen ihnen und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

(2 a) Auf eine Aufteilung nach Teil- und Fachlosen kann bei Auftragsvergaben unterhalb der nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte auch verzichtet werden, wenn der Landtag durch Beschluss feststellt, dass eine besondere Ausnahmesituation vorliegt, welche die Ausnahme von einer losweisen Vergabe rechtfertigt. Der Verzicht ist örtlich und zeitlich zu begrenzen; er kann auch sachlich begrenzt werden. Der Beschluss kann auch auf Antrag der Landesregierung herbeigeführt werden. Die Feststellung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Bewerber- und Bietergemeinschaften von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft sind wie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber und wie Einzelbieterinnen und Einzelbieter zu behandeln.

(4) Wer einen Meistertitel nach § 51 oder § 51a der Handwerksordnung oder einen gleichwertigen Titel nach § 56 Berufsbildungsgesetz oder entsprechende akademische Titel in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe führen darf, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzusehen.

(5) Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen. Abschlagszahlungen sind nach Möglichkeit zu vereinbaren.

(6) Das Land zahlt Fördergelder zeitnah an andere öffentliche Einrichtungen erst dann aus, wenn diese ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den auftragnehmenden Unternehmen nachgekommen sind.

(7) Die öffentliche Hand wirkt in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, darauf hin, dass die Grundsätze der Absätze 1 bis 5 beachtet werden.