§ 2 MFG
Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Ziel des Gesetzes und Grundsätze
§ 2 MFG – Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand
(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) sind verpflichtet, bei allen Regelungen, Planungen, Programmen und Maßnahmen sowie bei der Gestaltung der Verwaltungsabläufe das Ziel dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass dem Ziel dieses Gesetzes Rechnung getragen wird.