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§ 9 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 9 MFG – Berufliche Bildung

Das Land fördert zur beruflichen Bildung von Unternehmern, Mitarbeitern und Auszubildenden der mittelständischen Wirtschaft

  1. 1.
    die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge sowie sonstiger Maßnahmen, die der beruflichen Ausbildung oder Fortbildung dienen,
  2. 2.
    die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen, die der Ergänzung der beruflichen Ausbildung, der beruflichen Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dienen, auf der Grundlage eines Entwicklungsprogramms für überbetriebliche Berufsbildungsstätten,
  3. 3.
    die Zusammenarbeit von Weiterbildungsträgern auf regionaler Ebene.