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§ 4 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 1. Abschnitt – Fördergrundsätze

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 4 MFG – Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen

(1) Die Fördermaßnahmen dieses Gesetzes richten sich vorrangig an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit weniger als 250 Beschäftigten und mit einem Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen Euro oder mit einer Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen Euro, die sich nicht zu 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die diese Größenklasse übersteigen.

(2) Kernbereiche der Mittelstandsförderung sind die in den §§ 9 bis 15 und 19 bis 21 genannten Maßnahmen.

(3) Die Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen wird in Ausführungsbestimmungen geregelt.

(4) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.