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§ 3 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 3 MFG – Vorrang der privaten Leistungserbringung

Die öffentliche Hand soll, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.