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§ 23 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 23 MFG – Zuständigkeiten

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes ist das Wirtschaftsministerium zuständig. So weit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Ministerien berühren, ist mit diesen das Einvernehmen herzustellen.

(2) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vollzug einzelner Maßnahmen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.