Gesetze

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§ 17 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 17 MFG – Wirtschaftsinformation

Das Land kann die Information der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft über aktuelle Fragen der Wirtschaft und Technik fördern. Das Gleiche gilt für die zentrale Sammlung und Zurverfügungstellung von Informationen.