§ 17 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft
§ 17 MFG – Wirtschaftsinformation
Das Land kann die Information der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft über aktuelle Fragen der Wirtschaft und Technik fördern. Das Gleiche gilt für die zentrale Sammlung und Zurverfügungstellung von Informationen.