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§ 4 MFG LSA
Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MFG LSA
Gliederungs-Nr.: 707.2
Normtyp: Gesetz

§ 4 MFG LSA – Förderinstrumente

(1) Die Förderung gemäß § 3 kann in Form von Darlehen, Zuschüssen, Garantien, Bürgschaften oder Beteiligungen gewährt werden. Sie soll im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben mit geringem bürokratischem Aufwand verbunden sein. Hierzu sollen auch Möglichkeiten der Digitalisierung von Arbeitsabläufen genutzt werden. Die Vergabe der Mittel kann dennoch von der Durchführung einer Beratung oder der Vorlage eines Gutachtens durch neutrale Dritte, die aufgrund ihrer Sachkunde hierfür geeignet sind, abhängig gemacht werden. Neben der Förderung nach Satz 1 kann auch Unterstützung in anderer Art und Weise gewährt werden.

(2) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann das Land Sondervermögen einrichten.

(3) Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen gewähren.

(4) Das Land kann privatrechtlichen Kapitalbeteiligungsgesellschaften zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel gewähren oder vermitteln, wenn diese im Einklang mit den Zielen nach § 1 Beteiligungen an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft eingehen.

(5) Rechtsansprüche auf eine Fördermaßnahme werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet. Förderungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes gewährt. Die Förderung auf der Grundlage anderer Vorschriften bleibt unberührt. Fördermaßnahmen können als Einzelfallförderungen oder auf der Grundlage von Förderprogrammen und Förderrichtlinien durchgeführt werden.