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§ 12 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-5
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 12 MFG – Unterstützung von Außenwirtschaftsbeziehungen und Teilnahmen an internationalen Messen (1)

Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes die Teilnahme von mittelständischen Unternehmen an internationalen Ausstellungen und Messen fördern, auch durch einzelbetriebliche Maßnahmen zur Mobilisierung eines vorhandenen Exportpotentials.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).