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§ 10 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-5
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 10 MFG – Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer (1)

(1) Das Land trägt mit einer an die sich wandelnden Bedürfnisse der Wirtschaft angepassten Strategie und dem Einsatz entsprechender Instrumente der Technologie- und Innovationsförderung Rechnung.

(2) Das Land kann die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 an die Bedingung knüpfen, dass die Ergebnisse von Untersuchungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).