Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 MFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz MFG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 707-5
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 1 MFG – Ziel  (1)

(1) Die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen, der Selbständigen und der Freien Berufe ist und bleibt der Schwerpunkt für die Schaffung von wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen durch das Land, wozu auch die Verbände, Kammern und Gewerkschaften und nicht zuletzt die Akteure selbst beitragen.

(2) Diese wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sollen mittelstandsgerecht gestaltet werden. Hierzu zählen als ständige Aufgaben auch:

  1. 1.
    die Prüfung der Mittelstandsverträglichkeit von Vorschriften,
  2. 2.
    die Vermeidung, erforderlichenfalls der Abbau von Vorschriften, die Investitionen und Innovationen hemmen,
  3. 3.
    die kontinuierliche Überprüfung der Privatisierungsmöglichkeiten von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand.

(3) Es ist Aufgabe der Mittelstandsförderung als Teil der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Landes Schleswig-Holstein, diesem Ziel zu dienen. Mittelstandsförderung soll dabei in den kleinen und mittleren Unternehmen:

  1. 1.
    die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit erhalten und steigern,
  2. 2.
    dazu beitragen, Ausbildungs- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu sichern und neu zu schaffen,
  3. 3.
    die Existenzgründung und das Wachstum fördern,
  4. 4.
    die Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel unterstützen und
  5. 5.
    die Voraussetzungen der Eigenkapitalbildung verbessern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. September 2011 durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244). Zur weiteren Anwendung s. § 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 244).