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§ 22 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 4. Abschnitt – Öffentliche Aufträge

Titel: Gesetz zur Mittelstandsförderung
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: MFG,BW
Gliederungs-Nr.: 707
Normtyp: Gesetz

§ 22 MFG – Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist neben den Gesichtspunkten der Vergabebestimmungen der Zweck dieses Gesetzes zu beachten. Durch die Streuung von Aufträgen sind Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Rahmen der bestehenden Vergabevorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Insbesondere sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zulassen, so in Lose nach Menge und Art zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bewerben können.

(2) Die Zusammenfassung mehrerer oder sämtlicher Fachlose bei einem Bauvorhaben ist nur zulässig, wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen Vorteile bringt.

(3) Angebote von Arbeitsgemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zuzulassen.

(4) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten

  1. 1.
    bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
  2. 2.
    Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  3. 3.
    bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
  4. 4.
    den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

(5) Für privat finanzierte öffentliche Bauvorhaben (zum Beispiel Bauträgervertrag, Mietkauf- oder Leasingvertrag) gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Ferner ist zu vereinbaren, dass die Investoren bei der Vergabe von Bauaufträgen, die mit diesen Investitionen zusammenhängen, die Absätze 3 und 4 anwenden.

(6) Juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 sind, soweit nicht Absatz 7 etwas anderes bestimmt, verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass

  1. a)
    diese die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Absätze 1 bis 4 anwenden und
  2. b)
    ihnen die Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) empfohlen wird,

wenn diese Unternehmen öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt in der Regel

  1. 1.
    bei Unternehmen, bei denen, gemessen an ihrem Gesamtumsatz, mindestens 80 vom Hundert ihrer Tätigkeit primär der Gewinnerzielung dienen, sofern sie mindestens im genannten Umfang in einem entwickelten Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen und ihre Aufwendungen ohne Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten decken,
  2. 2.
  3. 3.
    bei Aufträgen, deren Wert voraussichtlich weniger als 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) beträgt.

Auch bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach Satz 2 besteht die Verpflichtung nach Satz 1, soweit die Unternehmen Aufträge für ein Vorhaben vergeben, für das sie öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 30.000 Euro in Anspruch nehmen.

(7) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und der Gemeindeverbände in einer Rechtsform des privaten Rechts findet § 106b Gemeindeordnung Anwendung.