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§ 20 MessEV
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

Titel: Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 MessEV – Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung

(1) Die EG-Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Messrichtigkeit oder die Messbeständigkeit des Messgeräts nicht gewährleistet war.

(2) Die EG-Bauartzulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigen.

(3) Die EG-Bauartzulassung kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    der Inhaber der EG-Bauartzulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale des Messgeräts ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt oder

  2. 2.

    das Messgerät, für dessen Bauart eine EG-Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entspricht.