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§ 63 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 63 MedienG LSA – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9b Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,

  2. 2.

    Großereignisse entgegen § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 3 des Rundfunkstaatsvertrages verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,

  3. 3.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,

  4. 4.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,

  5. 5.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

  6. 6.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

  7. 7.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,

  8. 8.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,

  9. 9.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach § 44 des Rundfunkstaatsvertrages zulässig ist,

  10. 10.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

  11. 11.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 3 oder 4 des Rundfunkstaatsvertrages auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,

  12. 12.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbricht,

  13. 13.

    entgegen den in § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Voraussetzungen Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

  14. 14.

    entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages nicht zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,

  15. 15.

    entgegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,

  16. 16.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

  17. 17.

    entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, oder entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,

  18. 18.

    entgegen § 9 in Verbindung mit § 34 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,

  19. 19.

    (weggefallen)

  20. 20.

    (weggefallen)

  21. 21.

    (weggefallen)

  22. 22.

    (weggefallen)

  23. 23.

    (weggefallen)

  24. 24.

    (weggefallen)

  25. 25.

    entgegen § 12, § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

  26. 26.

    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 19 Abs. 1 oder § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20b Satz 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet und dies der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht mitteilt,

  27. 27.

    entgegen § 29 Abs. 1 Sendezeiten einräumt,

  28. 28.

    entgegen § 31 Satz 1, § 56 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt oder

  29. 29.

    entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mitteilt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. 1.

    entgegen § 56 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mitteilt,

  2. 2.

    entgegen § 56 Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,

  3. 3.

    entgegen § 56 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,

  4. 4.

    entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgerecht erstellt und bekannt macht,

  5. 5.

    einer Satzung nach § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 8a und § 46 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  6. 6.

    entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 oder 3 in Verbindung mit § 51b Abs. 2 Satz 1 oder 3 des Rundfunkstaatsvertrages die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den Plattformanbieter vorgenommen wurde,

  7. 7.

    entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 oder 2 des Rundfunkstaatsvertrages den Betrieb einer Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,

  8. 8.

    entgegen § 38a Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 52a Abs. 3 Satz 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programm oder vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch verändert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Programmpakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet,

  9. 9.

    entgegen § 38b Abs. 1 Satz 1 oder § 38b Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 in Verbindung mit § 52b Abs. 1 oder § 52b Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 des Rundfunkstaatsvertrages die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder entgegen § 38b Abs. 4 Satz 3 oder 6 in Verbindung mit § 52b Abs. 4 Satz 3 oder 6 des Rundfunkstaatsvertrages die Belegung oder die Änderung der Belegung von Plattformen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,

  10. 10.

    entgegen § 38c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 52c Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages durch die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 38c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages oder durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder durch sonstige technische Vorgaben zu § 38c Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 52c Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte Anbieter von Rundfunk oder vergleichbarer Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,

  11. 11.

    entgegen § 38c Abs. 2 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 52c Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Rundfunkstaatsvertrages die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 38c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme oder die Entgelte hierfür nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 38c Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 52c Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

  12. 12.

    entgegen § 38d Satz 1 in Verbindung mit § 52d Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Anbieter von Programmen oder vergleichbaren Telemedien durch die Ausgestaltung der Entgelte oder Tarife unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder entgegen § 38d Satz 3 in Verbindung mit § 52d Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Entgelte oder Tarife für Angebote nach § 38b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht oder nicht vollständig offenlegt,

  13. 13.

    entgegen § 38e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52e Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages der Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt,

  14. 14.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,

  15. 15.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,

  16. 16.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 1 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 59 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, ein Angebot nicht sperrt,

  17. 17.

    entgegen § 1 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 7 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Angebote gegen den Abruf durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt sperrt,

  18. 18.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,

  19. 19.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages, Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Angebotsteilen absetzt,

  20. 20.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, virtuelle Werbung in seine Angebote einfügt,

  21. 21.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages, das verbreitete Bewegtbildangebot durch die Einblendung von Werbung ergänzt, ohne die Werbung eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

  22. 22.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, ein Bewegtbildangebot nicht als Dauerwerbung kennzeichnet,

  23. 23.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,

  24. 24.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach den §§ 15 oder 44 des Rundfunkstaatsvertrages zulässig ist,

  25. 25.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 3 oder 4 des Rundfunkstaatsvertrages, auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,

  26. 26.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages, Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

  27. 27.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, in das Bewegtbildangebot eines Gottesdienstes oder in die Bewegtbildangebote für Kinder Werbung oder Teleshopping-Spots integriert,

  28. 28.

    gemäß den in § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, genannten Voraussetzungen in Bewegtbildangebote Werbung oder Teleshopping integriert,

  29. 29.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages, bei einem gesponserten Bewegtbildangebot nicht auf den Sponsor hinweist,

  30. 30.

    entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages, unzulässig gesponserte Bewegtbildangebote verbreitet oder

  31. 31.

    gegen die Pflichten aus § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 2 Satz 2 oder § 56 Abs. 1 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über, Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(4) Hat die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einem Veranstalter die Zulassung erteilt oder als zuständige Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 gehandelt, so kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

(6) Die Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.