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§ 59 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt gegenüber Rundfunkveranstaltern, Anbietern, Anbietern von Plattformen sowie Betreibern von technischen Übertragungseinrichtungen und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 59 MedienG LSA – Beanstandung von Rechtsverstößen bei der Verbreitung von Rundfunk, Ruhen der Zulassung

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann eine Beanstandung vornehmen, wenn durch ein Rundfunkprogramm, eine einzelne Sendung oder durch einen Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder gegen Bestimmungen des Zulassungsbescheids verstoßen wird. Stellt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einen solchen Verstoß fest, fordert sie den Rundfunkveranstalter und die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag verantwortliche Person unter Androhung einer Untersagung der Veranstaltung und der Verbreitung des Rundfunkprogramms, der Sendung oder des Beitrags auf, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen.

(2) Bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einer weiteren Rechtsverletzung kann die Medienanstalt Sachsen-Anhalt anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, ruht. Diese Anordnung ist aufzuheben, wenn keine Gefahr von Verstößen mehr besteht.

(3) § 58 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.