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§ 54 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 54 MedienG LSA – Rechtsaufsicht über die Medienanstalt Sachsen-Anhalt

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt unterliegt der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat der zuständigen obersten Landesbehörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, die Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzten, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die zuständige oberste Landesbehörde die Medienanstalt Sachsen-Anhalt an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen. Kommt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die zuständige oberste Landesbehörde die Anordnung an Stelle der Medienanstalt Sachsen-Anhalt selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. In Rundfunkprogrammangelegenheiten sind Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ausgeschlossen.