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§ 53 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 53 MedienG LSA – Satzungen und Richtlinien zu Staatsverträgen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Behörden

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erlässt Satzungen und Richtlinien zur Durchführung des § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie des § 7 in Verbindung mit den §§ 7, 7a, 8, 8a, 44, 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, die mit den entsprechenden Satzungen oder Richtlinien der anderen Landesmedienanstalten übereinstimmen. In der Satzung oder Richtlinie zu § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen her. Hinsichtlich der Satzungen oder Richtlinien zu § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages führt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit den nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und den übrigen Landesmedienanstalten unter Einschluss der KJM einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch. Bezüglich der Satzungen oder Richtlinien zu § 4 Abs. 3, §§ 7, 7a, 8, 8a und 45a des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages führt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit den übrigen Landesmedienanstalten einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Satzungen und Richtlinien durch.

(2) Die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation, dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden richtet sich nach § 39a des Rundfunkstaatsvertrages. Die Regelung des § 38e bleibt unberührt.

(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt regelt durch eine Satzung und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen des V. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages mit Ausnahme des § 51 des Rundfunkstaatsvertrages. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen und zu regeln, welche Anbieter unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse den Regelungen nach § 38 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes unterfallen.