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§ 48 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 48 MedienG LSA – Rechtsstellung der Mitglieder der Versammlung und des Vorstands

(1) Die Mitglieder der Versammlung und die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder der Versammlung und des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu erlassenden Entschädigungssatzung sowie auf Fahrkostenerstattung nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Entschädigungssatzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde.