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§ 42 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 42 MedienG LSA – Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung

(1) Die Versammlung besteht aus mindestens 25 Mitgliedern. Von ihnen entsenden

  1. 1.

    fünf Mitglieder die im Landtag vertretenen Parteien oder Gruppierungen entsprechend dem Verhältnis der bei der vorausgegangenen Wahl zum Landtag errungenen Landtagsmandate nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt,

  2. 2.

    je ein Mitglied jede Partei oder Gruppierung, die zu Beginn der Amtszeit der Versammlung mit einer Fraktion im Landtag vertreten ist und nicht bereits nach Nummer 1 ein Mitglied entsendet,

  3. 3.

    ein Mitglied die evangelischen Landeskirchen, die auf dem Territorium des Landes Sachsen-Anhalt bestehen,

  4. 4.

    ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,

  5. 5.

    ein Mitglied die jüdischen Gemeinden,

  6. 6.

    ein Mitglied die Vertretungen der Arbeitnehmer,

  7. 7.

    ein Mitglied die Vertretungen der Arbeitgeber,

  8. 8.

    ein Mitglied die Handwerksverbände,

  9. 9.

    ein Mitglied die Bauernverbände,

  10. 10.

    ein Mitglied die Vereinigung der Opfer des Stalinismus,

  11. 11.

    ein Mitglied die Vereinigung der Opfer des Nationalsozialismus,

  12. 12.

    ein Mitglied die Landesfrauenorganisationen,

  13. 13.

    ein Mitglied der Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e. V.,

  14. 14.

    ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände Sachsen-Anhalt,

  15. 15.

    acht weitere Mitglieder gesellschaftlich bedeutsame Organisationen, die vom Landtag bestimmt werden.

(2) Mitglied der Versammlung kann nur sein, wer

  1. 1.

    zum Landtag wählbar ist;

  2. 2.

    nicht Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes ist;

  3. 3.

    nicht Mitglied des Landtages ist, es sei denn, er wird nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 entsandt;

  4. 4.

    nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter steht oder Mitglied eines Aufsichtsorgans eines solchen Rundfunkveranstalters ist;

  5. 5.

    nicht Rundfunkveranstalter oder Betreiber einer technischen Übertragungseinrichtung ist oder für die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes verantwortlich ist;

  6. 6.

    nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Rundfunkveranstalter, Betreiber oder Verantwortlichen im Sinne von Nummer 5 steht, nicht von diesem abhängig ist und nicht an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist; veranstaltet eine Organisation oder Gruppe nach Absatz 1 ein Rundfunkprogramm, steht ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihr der Mitgliedschaft nicht entgegen;

  7. 7.

    nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem Gesellschafter eines Rundfunkveranstalters steht, wenn der Rundfunkveranstalter eine Gesellschaft ist, und

  8. 8.

    die für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes geltenden Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt schreibt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung die in der folgenden Amtszeit der Versammlung zu besetzenden Stellen im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt aus. Für die Medienanstalt Sachsen-Anhalt besteht keine weitergehende Unterrichtungspflicht der in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 15 genannten Organisationen, Gruppen und sonstigen Einrichtungen über die Neubesetzung der Versammlung.

(4) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 14 genannten Organisationen und Gruppen entsenden die jeweiligen Landesvereinigungen die Mitglieder der Versammlung. Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 3 bis 14 bestimmen jeweils intern das sie in der Versammlung vertretende Mitglied.

(5) Gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 15, die in Sachsen-Anhalt wirken, können sich spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung beim Landtag um die Einräumung eines Entsendungsrechts bewerben. Auf der Grundlage dieser Bewerbungen benennen die einzelnen Fraktionen jeweils so viele Organisationen oder Gruppen, wie sich nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt aus der Fraktionsstärke ergibt. Sie bezeichnen gegenüber dem Präsidenten des Landtags nacheinander in der Reihenfolge der Höchstzahlen jeweils eine Organisation oder Gruppe. Das Ergebnis dieses Verfahrens stellt der Landtag durch Beschluss fest. Das Entsendungsrecht der so bestimmten Organisationen und Gruppen besteht für die gesamte Amtszeit der Versammlung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.

(6) Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 14 teilen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung entsenden. Die Benennung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 15 zu entsendenden Mitglieder erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Landtages an die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Der Vorsitzende der amtierenden Versammlung stellt die Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so ist Absatz 8 anzuwenden.

(7) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitgliedes geltenden Vorschriften zu bestimmen.

(8) Die Versammlung stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest.

(9) Die Amtszeit der Versammlung beträgt sechs Jahre und beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.