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§ 40 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 40 MedienG LSA – Rechtsform, Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Organe und Fachausschüsse

(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Halle.

(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Selbstverwaltung. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Satzungen und Richtlinien erlassen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt gibt sich eine Hauptsatzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Satzungen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt werden von der zuständigen obersten Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung dürfen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nicht übertragen werden.

(3) Sie besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.

(4) Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind die Versammlung und der Vorstand. § 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 36 des Rundfunkstaatsvertrages sowie § 14 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben unberührt.

(5) Die Versammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Fachausschüsse bilden. Eine Aufgabenzuweisung nach einzelnen Rundfunkveranstaltern ist unzulässig. § 44 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.