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§ 32 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Pflichten der Rundfunkveranstalter

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 32 MedienG LSA – Zulieferung von Beiträgen zu lokalen oder regionalen Sendungen und Beteiligungsmöglichkeiten

(1) Werden in einem Rundfunkprogramm Sendungen mit lokalem oder regionalem Bezug verbreitet, so dürfen diese nicht zu mehr als der Hälfte von einem Unternehmen zugeliefert werden, das für das Verbreitungsgebiet der Sendungen bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 v. H. der Gesamtauflage aller für das Verbreitungsgebiet bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(2) Presseunternehmen, die in einem Verbreitungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung im Zeitungs- oder Zeitschriftenmarkt innehaben, dürfen auf Rundfunkveranstalter weder unmittelbar noch mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Zur Verhinderung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Satz 1 sind die Meinungsvielfalt sichernde Maßnahmen vorzusehen. Insbesondere kommt die Bildung eines Programmbeirates, der aus mindestens fünf Personen bestehen soll, in Betracht, wobei § 32 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechende Anwendung findet. Auch andere die Meinungsvielfalt sichernde Maßnahmen sind möglich. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt schlägt dem Presseunternehmen solche Maßnahmen vor. Betreiber der Kabelanlagen oder Anbieter von Plattformen, die ein privates lokales oder regionales Fernsehprogramm im Sinne von § 19 Abs. 1 verbreiten, dürfen zusammen bis zu 25 v. H. mit Kapital und Stimme beteiligt sein.