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§ 28 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Pflichten der Rundfunkveranstalter

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 28 MedienG LSA – Verlautbarungspflicht

Der Bundesregierung und der Landesregierung ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. Die Rundfunkveranstalter können eine Entschädigung verlangen, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Rundfunkveranstalters zu bestimmen ist.