§ 28 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Pflichten der Rundfunkveranstalter
§ 28 MedienG LSA – Verlautbarungspflicht
Der Bundesregierung und der Landesregierung ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendung ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. Die Rundfunkveranstalter können eine Entschädigung verlangen, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Rundfunkveranstalters zu bestimmen ist.