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§ 5 MaschgefGBV
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MaschgefGBV,RP
Gliederungs-Nr.: 3212-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 MaschgefGBV – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen; in der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ...". § 70 Abs. 2 Satz 2 GBV gilt entsprechend.