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§ 4 MaschgefGBV
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MaschgefGBV,RP
Gliederungs-Nr.: 3212-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 MaschgefGBV – Abrufverfahren

Zuständige Behörde (§ 81 Abs. 1 GBV) für die Erteilung der Genehmigung der Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Präsidentin oder der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken für das Land Rheinland-Pfalz.