§ 2 MaschGBV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Brandenburg
§ 2 MaschGBV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs richtet sich nach § 67 Satz 1 der Grundbuchverfügung.
(2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.