§ 4 MaschGBEinfV
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 4 MaschGBEinfV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Neufassung (§ 69 GBV) angelegt werden. Die Anlegung kann im Einzelfall auch durch Umschreibung (§ 68 GBV) oder Umstellung (§ 70 GBV) erfolgen.
(2) Zur Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Schließung des bisherigen Papiergrundbuchs einschließlich der Unterzeichnung des Schließungsvermerks ist neben der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger auch die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig.