§ 12 MADG
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Bundesrecht
§ 12 MADG – Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen (1)
Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 25, 25c und 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 18 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) soll in § 12 das Wort "Innern" durch die Wörter "Innern, für Bau und Heimat" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.