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§ 13 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 13 LWPG – Anrufung des Verfassungsgerichtshofs

(1) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig (Wahlprüfungsbeschwerde). Beschwerdeberechtigt ist

  1. 1.
    jeder, dessen Wahlbeanstandung zurückgewiesen worden ist,
  2. 2.
    jeder Abgeordnete, der vom Wahlprüfungsausschuss seines Sitzes für verlustig erklärt worden ist,
  3. 3.
    jeder Abgeordnete sowie jede Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung, zu deren Nachteil der Wahlprüfungsausschuss ein Wahlergebnis aufgehoben oder abgeändert hat.

(2) Die Wahlprüfungsbeschwerde kann nur innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses beim Verfassungsgerichtshof schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden; sie ist innerhalb dieser Frist schriftlich zu begründen.

(3) Entscheidet der Wahlprüfungsausschuss nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Zusammentritt des Landtags, in den Fällen des § 1 Nr. 2 bis 4 seit dem Eingang der Wahlbeanstandung, gilt die Wahlbeanstandung als zurückgewiesen. Auf Antrag desjenigen, der die Wahlbeanstandung erhoben hat, entscheidet der Verfassungsgerichtshof; der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist des Satzes 1 beim Verfassungsgerichtshof schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden.